Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
20. Oktober 2006
§ 30
§ 30 – Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen
Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.
Kurz erklärt
- Abfallentsorger können einen Antrag auf Freistellung von der Bestätigungspflicht stellen.
- Diese Freistellung gilt, wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten einer bestimmten Verordnung erteilt wurde.
- Die Freistellung basiert auf der Nachweisverordnung von 2002.
- Sie bleibt bis zum Ablauf ihrer festgelegten Geltungsdauer gültig.
- Die Regelung bezieht sich auf die Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.